Baumbesitzer haften auch für Schäden durch Wurzeln

Das Wachsen von Bäumen oder Pflanzen wird vom Gesetzgeber grundsätzlich als natürlicher Vorgang gesehen. Es besteht nach der Rechtsprechung auch keine Verpflichtung, Bäume etc. nicht in Grenznähe oder an der Grundgrenze zu pflanzen oder Wurzeln und Äste „rechtzeitig“ abzuschneiden. Nach §422 ABGB kann sich ein Grundstückseigentümer, der sich durch einen Baum eines Nachbarn beeinträchtigt fühlt, selbst helfen und beispielsweise die in sein Grundstück wachsenden Äste oder Wurzeln abschneiden. Bei Wurzeln ist dies oft nicht möglich, wenn die Standsicherheit oder Gesundheit des Baumes gefährdet ist.
Gegenüber der früheren Rechtsauffassung wurde vom Gesetzgeber im Jahr 2004 ein „nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot“ statuiert, aus welchem sich Folgendes ergibt: Besteht die Gefahr, dass durch eindringende Wurzeln an der Bausubstanz Schäden entstehen, beispielsweise an einer Grenzmauer, hat der betroffene Nachbar einen Unterlassungsanspruch un der Baumeigentümer eine Beseitigungspflicht.
Der OGH hat in seiner jüngsten Entscheidung (OGH 10 Ob 47/13d) festgestellt: Unternimmt der Baumeigentümer trotz Erkennbarkeit der Schädigung nichts und kommt dem Verlangen des Nachbarn nicht nach, muss er sich vorwerfen lassen, den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht zu haben und auch für eventuelle Folgekosten aufzukommen.
§ 364. (1) […] Im Besonderen haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen.
§ 422. (1) Jeder Eigentümer kann in seinen Grund dringende Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. […]
(2) Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen. Sofern diesem aber durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes oder der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.
BEACHTEN SIE: Gerade bei mehreren Eigentümern der betroffenen Grundstücke kann ein Gerichtsverfahren sehr aufwändig werden. Besser ist es, sich außergerichtlich zu einigen.
