§ 364 ABGB: „Diese Bestimmung regelt die Befugnisse zweier Liegenschaftseigentümer zueinander. Dabei darf der Eigentümer grundsätzlich nur bis zu seiner Liegenschaftsgrenze wirken. Darüberhinaus sind nur unwesentliche oder ortsübliche Immissionen erlaubt.“

Immer öfter kommt es in Mietwohnungen bzw. in der Nachbarschaft wegen Lärmbelästigungen zu Steit und in der Folge vermehrt auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Die Liste der dabei vorkommenden Beeinträchtigungen ist lang und reicht von Haushaltsgeräten, über das „zu laute“ Musizieren, Türenschlagen, zu laut gestelltem Fernseher bis hin zu nächtlichen Partys, Kindergeschrei und Straßenlärm.
Per Gesetzesdefinition sind zwei Gesichtspunke bei Lärmstörungen wesentlich: Zum Einen muss man die Beeiträchtigung zunächst beweisen und zum Anderen muss die Störung erheblich sein und eine nachhaltige, unzumutbare Beeinträchtigung darstellen. Bei der Feststellung, ob es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung handelt, muss zuerst die Frage geklärt werden, ob diese Störung das nach den örtlichen Verhältnissen übliche Maß überschreitet.
Dabei kommt es laut Gesetz nicht auf das persönliche Empfinden, sondern auf jenes eines „verständigen Durchschnittsmenschen“an.
Einige dieser Urteile finden Sie in nachfolgender Box:
§ 364 (2) ABGB: „…darüber hinaus sind nur unwesentliche oder ortsübliche Immissionen erlaubt.“
Ortsüblich JA:
Klavierspielen in einer Wohnung von 1-1½ Stunden täglich (7 Ob 286/03i) oder 4 Stunden Musizieren täglich (Posaune) durch einen Musikstudenten (38 R 253/01i) ist üblich und nicht untersagbar
Schimpftiraden und Hetzparolen durch einen Geisteskranken, wenn dieser niemanden angreift und vor dem objektiv kein Grund zur Angst besteht (4Ob 2054/96d)
Ortsüblich NEIN:
Ständige massive Lärmerregung (8 Ob 1599/92) oder unerträglicher Lärm bis in die Nachtstunden (7 Ob 10/03a)
Stundenlanges Heulen/Bellen eines allein gelassenen Hundes, teils auch abends (4 Ob 160/01k)
Nächtliches lautes Baden und Duschen zur Unzeit (22 – 6 Uhr), wenn ein Nachbar dadurch in seiner Nachtruhe gestört werden kann (5 Ob 257/01g)
