§ 10 MRG: „Der Hauptmieter der Wohnung, der … Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind … hat bei der Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen vermindert um eine jährliche Abschreibung …“

Hat ein Mieter während der Vertragsdauer in die Wohnung investiert, kann nach Beendigung des Mietverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen Kostenersatz begehrt werden. So muss das Mietverhältnis aufgelöst sein, müssen etwaige Investitionen ersatzfähig, noch wirksam und nützlich sein, dürfen die Aufwendungen noch nicht vollkommen abgewertet sein und muss der Ersatzanspruch rechtzeitig und formgerecht geltend gemacht werden.
Das MRG regelt, welche Aufwendungen ersatzfähig sind:
- Errichtung/Umgestaltung von Wasser-, Licht- und Gasleitungen, einer Heizung oder Sanitäranlage in normaler und technisch zeitgemäßer Ausstattung
- Komplette Erneuerung eines schadhaften Fußbodens
- Andere wesentliche Verbesserungen, insbesonders öffentlich förderbare Investitionen (Wärmedämmungmaßnahmen, Isolier-, Schallschutzfenster)
- Erneuerung einer bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen, aber defekt gewordenen Heiztherme oder Warmwasserboilers
Kein Kostenersatz steht dem Mieter dann zu, wenn der Vermieter die Zustimmung zur Durchführung berechtigt verweigert hat. Unbedingt zu beachten ist, dass der Ersatzanspruch schriftlich, betragsmäßig beziffert und unter Vorlage von Rechnungen fristgerecht zu erfolgen hat.
§ 10 MRG Anspruch auf „Investitionsablösen“
Rechtsprechung:
Ein Anspruch auf einen Aufwandersatz muss spätestens mit Auflösung des Mietverhältnisses geltend gemacht werden. Andernfalls erlischt er. (OGH 5Ob 293/02b vom 21.01.2003)
Der Vermieter ist nicht nur darüber in Kenntnis zu setzen, dass Ersatzansprüche gestellt werden, es muss vielmehr auch die Höhe des geforderten Betrages beziffert werden. (OGH 10 Ob 511/93, MietSlg 46.249)
Der Hauptmieter kann nach Beendigung des Mietvertrages auch für derlei Investitionen Ersatz verlangen, die sein Untermieter gemacht hat. (OGH 5Ob 287/99p).
Die Voraussetzung „wesentliche Verbesserung“ fehlt bei einem bloßen Austausch bereits gleichwertiger vorhandener (auch schadhaft gewordener) Gegenstände. (OGH 5 Ob/193/08f und 5 Ob 72/08m).

