Das MRG differenziert zwischen Erhaltungspflichten des Vermieters (§ 3 MRG), Instandhaltungs- und Wartungspflichten des Mieters (§ 8 MRG) und lässt Fälle offen, die weder Vermieter-noch Mieterpflicht sind.
Gemäß § 8 MRG hat der Hauptmieter die von ihm gemietete Wohnung „so instand zu halten“ und zu warten, „dass dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst.“
„Wird die Behebung von ernsten Schäden des Hauses nötig“, so trifft den Hauptmieter die Pflicht, dem Vermieter ohne Aufschub das Problem zur Kenntnis zu bringen. Für die Behebung eines solchen ernsten Schadens ist sohin der Vermieter zuständig.

In die gesetzliche Wartungspflicht des Mieters kann die Erneuerung von Silikonfugen, die Reparatur einer rinnenden WC-Spülung, die Pflege und der Austausch von Dichtungen, das Service von technischen Geräten, sowie ein Austauschen von kaputten Glühbirnen fallen.
Immer dann, wenn eine Heiztherme bei der Anmietung der Wohnung vorhanden ist, gilt diese als mitvermietet. Mit Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 2015 (seit 01.01.2015) ist geregelt, dass der Vermieter verpflichtet ist, etwaige Reparaturen oder den Austausch der Therme finanziell zu tragen.
Für die Wartung des Gerätes ist jedoch der Mieter zuständig. Wartung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Therme gereinigt und regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft wird.
Üblich ist hier ein Wartungsintervall von 2 Jahren.
Zur Anwendung gelangt § 8 Absatz 1 des Mietrechtsgesetzes kurz MRG
Rechtsprechung:
§ 8 MRG enthält keine Erhaltungspflicht des Mieters hinsichtlich Tapeten, Malerei oder sonstiger Oberflächenschäden am Mauerwerk. (LGZ Wien 22.8.2000, 40R 293/00k, MietSlg 52.146)
Der Bestandnehmer ist zur üblichen Pflege der Einrichtungen des Mietgegenstandes verpflichtet. (6 Ob 42/02y, MietSlg 54.133, 54.180)
Der Mieter ist mangels ggt Vereinbarung nicht verpflichtet, eine in seinem Eigentum stehende Markise zu erhalten; der Mieter ist nur gehalten, gefahrenabwehrende Sicherungen vorzunehmen. (LGZ Wien R175/05i, MietSlg 57.272).
Unter Wartung sind regelmäßige Maßnahmen zu verstehen, die die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Zustandes gewährleisten, etwa regelmäßige Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten, das Schmieren beweglicher Teile usw… . (LGZ Wien R 115/06z, MietSlg 58/30).

