Wer wann und wo Schaufeln und Streuen muss und wer im Schadensfall haftet: Bei öffentlichen Wegen ist dies in der Regel die Gemeinde, diese überträgt die Räumpflicht aber meist auf Anlieger und Hauseigentümer.
Laut Gesetz sind Grundeigentümer im Winter tagsüber verpflichtet, für einen sicheren Weg vor ihrem Grund zu sorgen.
Wer ein Grundstück im Ortsgebiet besitzt, muss dafür sorgen, dass der Gehsteig davor in der Zeit von 6 bis 22 Uhr „von Schnee und Verunreinigungen gesäubert, sowie bei Schnee und Glatteis bestreut“ ist, heißt es in § 93 der Straßenverkehrsordnung.
Wird diese Pflicht verletzt, macht man sich nicht nur einer Verwaltungsübertretung schuldig, die mit Geldstrafe bis € 72,- bedroht ist, sondern haftet insbesondere für Verletzungen durch Stürze.
Wenn daher ein Passant wegen unzureichender bzw. mangelnder Schneeräumung zu Sturz kommt, kann er sich mit seinen Schadenersatzansprüchen an den Liegenschaftseigentümer wenden. Eine Entschuldigung, dass man aufgrund beruflicher Abwesenheit keine Schneeräumung durchführen konnte, wird von der Rechtsprechung nicht akzeptiert.
Auch Schneewächten und Eisbildungen am Dach sind zu entfernen. Das Aufstellen von Warnhinweisen oder Latten ist immer nur eine Sofortmaßnahme und entbindet den Eigentümer nicht von einer ordnungsgemäßen Reinigung.
§ 93 (1) StVO: „Die Eigentümer von Liegenschaften…haben dafür Sorge zu tragen, Gehsteige und Gehwege, die nicht weiter als 3 Meter entfernt sind, vom Schnee zu säubern und bei Glatteis zu bestreuen…“.
Hier ist Vorsicht geboten:
Befindet sich ein Gehsteig, anders als sonst üblich, nicht im Eigentum der Gemeinde, sondern im Privateigentum, gilt die Streupflicht auch in diesem Fall. (OGH 2 Ob 156/05p)
Zeitungsabonnenten haften für die Verletzung des Zustellers auf Grund fehlender Schneeräumung in den frühen Morgenstunden. (OGH 2 Ob 78/08x)
Nicht nur witterungsbedingte Schneeanhäufungen, sondern auch durch einen Schneepflug der Straßenverwaltung auf den Gehsteig verbrachter Schnee, ist zu räumen. (VwHG 88/18/0314)
Liegenschaftseigentümer haben auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen. (OGH 2 Ob 20/95)
Achtung: Zu beachten ist, dass die Schneeräum- und Streupflicht in jeder Gemeinde durch Verordnung abweichend geregelt sein kann! Informieren Sie sich daher unbedingt bei Ihrer zuständigen Gemeinde.