Falsche Angaben beim Hausverkauf

Für Immobilienverkäufer gilt, dass Fragen nach Mängeln ehrlich beantwortet werden müssen. Wer lügt, ist rechtlich nicht geschützt, auch dann nicht, wenn im Kaufvertrag steht, dass der Verkäufer keine Haftung für Mängel übernimmt. Wird später festgestellt, dass der Verkäufer gelogen hat, so kann der Käufer wegen „arglistiger Täuschung“ klagen. Daher: Vorsicht vor bewussten Falschangaben, diese können später zu Schadenersatzforderungen führen! Wenn hingegen keine Mängel bekannt sind, kann man dies gegenüber dem Käufer auch „nach besten Wissen und Gewissen“ bestätigen.
Herzliche Grüße, Ihr Union-Plus-Team