Sommerzeit ist Grillzeit – wenn laue Sommerabende dazu einladen, draußen einen gemütlichen Grillabend zu verbringen, kann das nicht nur Freude machen.
Vorweg erst einmal die gute Nachricht: Im eigenen Garten ist (fast) alles erlaubt, es gibt kein Gesetz, welches das Grillen auf Balkon, Terrasse oder im Garten generell verbietet und es liegt grundsätzlich in der Entscheidung jedes Einzelnen, wie er seine Speisen zubereitet. Problematisch ist allerdings der mit dem Grillen verbundene Rauch und Geruch sowie der durch das fröhliche Zusammensein entstehende Lärmpegel. Hier gibt es einige Einschränkungen zu beaohchten.
Probleme mit den Nachbarn treten meistens auf, wenn man sich nicht an die vorgegebenen Ruhezeiten hält. In Österreich gibt es entgegen der weit verbreiteten Meinung keine einheitliche gesetzliche Ruhezeit.Gemeinden können Empfehlungen oder sogar eine ortspolizeiliche Verordnung erlassen, die beispielsweise das Rasenmähen oder andere mit großer Lautstärke verbundenen Tätigkeiten erlaubt oder verbietet. Die Nichtbefolgung dieser Vorschriften ist als Verwaltungsübertretung zu behandeln. Falls die Gemeinde eine solche Verordnung nicht erlassen hat, können auch Landesgesetze Bestimmungen enthalten, die das Verursachen störenden Lärms verbieten, beispielsweise im Landessicherheitsgesetz oder im Landespolizeistrafgesetz.
Üblicherweise gilt die Nachtruhe fast überall zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. Des weiteren sind Ruhezeiten mittags von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr, samstags ab 17:00 Uhr und sonntags ganztägig üblich. Am besten ist es, sich bei der eigenen Gemeinde über die jeweiligen Regelungen zu informieren, um auf Nummer sicher zu gehen.
Grillfeste sollten sich im „zumutbaren Rahmen“ halten: Hält man sich nicht an die allgemeinen Regeln des Zusammenlebens, an den Mietvertrag oder die Hausordnung, führt dies im schlimmsten Fall zu einer Klage auf Ausschluß aus der Eigentümergemeinschaft bzw. zu einer Kündigung des Mietvertrages.
Schwieriger wird es dann schon bei der Definition der „Ortsüblichkeit“ und ob es sich um eine „wesentliche Beeinträchtigung“ handelt. Rauch-, Geruchs- oder auch Lärmbelästigungen können von Nachbarn zwar untersagt werden, müssen aber eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen und ein „gewöhnliches Maß“ deutlich überschreiten. Da in einschlägigen Gesetzen keine Grenzwerte festgeschrieben sind, kommt es bei der Beurteilung vor Gericht immer auf die Umstände des Einzelfalles an. In einem großen Garten zu grillen, ist in der Regel unproblematischer, als auf den Balkon oder Terrasse einer Wohnanlage zu grillen, insbesondere wenn mehrmals wöchentlich gegrillt wird.
Aus diesem Grund ist es auch wichtig, dass „fachmännisch“ gegrillt wird: die Verwendung von geeigneter Grillkohle und einer geeigneten Grillvorrichtung wird vorausgesetzt. Bei Wohnanlagen kann darüberhinaus in der Hausordnung geregelt sein, wie oft, wann und wo Grillen erlaubt ist.
Literaturempfehlung
Wenn Nachbarn nerven…
3., aktualisierte Auflage, 196 Seiten, € 16,90
Das Buch beschreibt Ihre Rechte als Nachbar, ob Sie zur Selbsthilfe greifen dürfen und wann Sie besser zu Gericht gehen. Außerdem: Was zumutbar bzw. ortsüblich ist und alles über den Nachbarn im Bau- und Gewerberecht. Mit zahlreichen Fallbeispielen der Praxis der Rechtsprechung und vielen praktischen Tipps zur Lösung von Nachbarschaftskonflikten. Online bestellbar über www.konsument.at/shop.