
Viele Mieter sind unsicher, wenn es um die Frage geht, was sie in der angemieteten Wohnung verändern dürfen.
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, kurz MRG, bestimmt §9 Abs. 1 MRG, unter welchen bestimmten Umständen der Mieter dazu berechtigt ist, seine Wohnung zu verändern. Die Änderungen haben jedenfalls auf seine Kosten zu erfolgen, dem Stand der Technik zu entsprechen und fachgerecht ausgeführt zu sein.
Bei unwesentlichen Veränderungen, wie etwa Ausmalen oder Tapezieren, muss der Vermieter nicht verständigt werden. Der Rechtssprechung nach sind Veränderungen dann unwesentlich, wenn sie geringfügig, nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen sind.
Wesentlich sind jene Veränderungen, die in irgendeiner Art und Weise die Substanz des Mietgegenstandes betreffen und nur mittels eines gewissen Aufwandes wieder rückgängig gemacht werden können, z.B. Mauerdurchbrüche.
Bei beachtlichen Veränderungen ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter zu verständigen, da andernfalls eine Klage droht.
Es empfiehlt sich, den Vermieter schriftlich zu verständigen. Widerspricht der Vermieter innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Verständigung nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt. Er kann seine Zustimmung aber auch von der Verpflichtung des Mieters zur Wiederherstellung in den früheren Zustand abhängig machen.
§ 9(1) MRG: „Der Haupmieter hat eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung… dem Vermieter anzuzeigen….“
Vermieter muss nicht dulden:
Einbau eines zweiten Badezimmers (OGH 7.11.2000, 5 Ob80/01b)
Errichtung eines Wintergartens auf der Terrasse (OGH 24.4.2001, 5Ob80/01b)
Anbringung einer SAT-Schüssel, sofern nicht „wichtige Gründe“ seitens des Mieters vorliegen, z.B. Sprache/Kultur (OGH 30.5.2000, 5Ob140/00u u.v.a.)
Neutapezierung mit Isoliermaterial (Innendämmung) (MietSlg 38.015)
Vermieter muss zustimmen:
Maßnahmen zur Einbruchsicherung (OGH 14.9.1999, 5Ob233/99x).
Erneuerung/Verlegung elektrischer Leitungen, Wasser-, Abwasser- und Gasrohrleitungen auf eigene Kosten (LGZ Wien 13.11.1984, 41R1056/84)
Einbau einer Gasetagenheizung (LGZ Wien 16.1.1997, 39R991/96s)

