Auf den Hund gekommen,…

Das Thema Haustiere in Mietwohnungen ist ein Dauerbrenner und beschäftigt immer wieder die Höchstgerichte
Foto: dreamstime_Janpietruszka
Foto: dreamstime_Janpietruszka

Der OGH hat in letzter Zeit vielen „Generalklauseln“ in Mietverträgen den Garaus gemacht, dazu gehört auch ein generelles Haustierverbot, welches nach Ansicht des OGH eine unzulässige, gröbliche Benachteiligung des Mieters darstellen würde. Eine solche formularmäßige Vertragsklausel würde sogar dazu führen, dass die gesamte betroffene Regelung rechtsunwirksam wird und der Mieter trotz Verbotsklausel jedes Haustier halten dürfte.

Ist im Mietvertrag hingegen klar umrissen, welche Haustiere nicht gehalten werden dürfen, beispielsweise Hunde oder Katzen, ist das nach Ansicht des OGH weiterhin zulässig. Dies ist nachvollziehbar es wäre ja möglich, dass der Vermieter (oder dessen Angehörige) eine Allergie haben und die Wohnung später ohne aufwändige Sanierungsarbeiten selber benutzen möchten.

Ist hingegen gar nichts vereinbart, so gilt, dass üblicherweise in Wohnungen gehaltene Haustiere (zB Zwergkaninchen, Mehrschweinchen, Katzen,…) erlaubt sind, eine artgerechte Haltung vorausgesetzt.

Doch selbst wenn die Haltung von Haustieren gestattet ist, muss der Vermieter oder auch die Mitbewohner nicht jedes Verhalten des Haustieres tolerieren.

Es gibt eine ganze Reihe von Präzedenzentscheidungen, die unter Bedachtnahme des Einzelfalles feststellen, welches Verhalten noch tolerierbar ist und was gegebenenfalls sogar einen Grund für eine vorzeitige Kündigung darstellen könnte.

Einige dieser Urteile finden Sie  in nachfolgender Box:

Haustiere im Mietrecht:

„Unleidliches Verhalten“ gem. § 30 MRG als Kündigungsgrund?

Kündigungsgrund JA:

Das Halten von mehreren Katzen mit einhergehender starker Verunreinigung und Geruchsbelästigung (4Ob552/81)

Stundenlanges Bellen und Heulen eines allein gelassenen Hundes (4Ob160/01k)

Ekzessive Taubenfütterung mit Speiseresten und damit einhergehenden erheblichen Verschmutzungen (6Ob17/03f)

Kündigungsgrund NEIN:

Das Halten von Tieren ohne Belästigung anderer Mitbewohner in arger Weise (4Ob552/81, 5Ob217/68)

Geräuschbelästigung von Vogelhaltung am Tag, aber nicht während der Nachtstunden (10Ob295/00f)

Hochspringen durch lebhafte Hunde (LGZ Wien 41R38/03x)

Herumlaufen eines Hundes in fremdem Garten ohne beabsichtigtes Zutun des Hundehalters (LG Ibk 1R370/00v)