Bauliche Änderungen am Wohnungeigentumsobjekt – was zu beachten ist

Hat ein Wohnungseigentümer vor, Änderungen an seiner Wohnung vorzunehmen, muss zuerst die Frage geklärt werden, ob es sich dabei um genehmigungsfreie oder aber um genehmigungspflichtige Änderungen handelt.

In §16 Abs. 2 WEG ist geregelt, dass ein Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt ist. Beschränkt wird dieses Individualrecht jedoch insofern, als dass erst geklärt sein muss, inwieweit in die Verfügungsrechte anderer Mit- und Wohnungseigentümer eingegriffen wird.

Die Rechtsprechung ist in Bezug auf diesen Paragraphen sehr komplex und einzelfallbezogen. Allein schon die Definition der Begriffe „genehmigungsfreie“ und „genehmigungsbedürftige Veränderungen“ lässt einen immensen Interpretationsspielraum zu. Im Falle einer genehmigungsbedürftigen Veränderung des Wohnungseigentumsobjektes reicht es nicht aus, die Zustimmung des zuständigen Hausverwalters einzuholen. Eine solche Genehmigung kann nur erfolgen, indem die Zustimmung ALLER Miteigentümer eingeholt wird.

Allein schon das Bestehen der Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer verpflichtet den änderungswilligen Eigentümer, die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einzuholen. Unterlässt er dies oder setzt sich gar über den Widerspruch von Miteigentümern hinweg, so kann die Eigentümergemeinschaft im Falle eines Rechtsstreites die Beseitigung der Veränderung erzwingen.

Foto: dreamstime.com ID 26841568 © Aleksandar Radovanovic
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Vorsicht Irrglaube: Selbst wenn eine baubehördliche Bewilligung vorliegt oder erlangt werden kann besteht das Untersagungsrecht der Wohnungseigentumsgemeinschaft, wenn deren schutzwürdige Interessen dadurch beeinträchtigt werden (siehe dazu die OGH Entscheidung vom 22.12.1992 5Ob93/92, MietSlg 44.626).

Änderungen an und in der Eigentumswohnung

Zur Anwendung gelangt §16 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes kurz WEG.

Entscheidungen zu genehmigungsfreien Veränderungen:

Das Entfernen von einer nichttragenden Innenwand ist grundsätzlich gestattet und gilt als bagatellhafte Änderung (5Ob 90/98s).

Auch das Einschlagen von Nägeln und Anbohren von Wänden gilt als geringfügige Änderung (5Ob 50/02t).

Hierbei handelt es sich nicht um geringfügige Veränderungen:

Eine Montage von Schuhregalen vor der Wohnung im Gangbereich stellt keine geringfügige Veränderung dar (5Ob/08z).

Einem Arzt wurde das Aufstellen einer Patientenwartebank auf dem gemeinschaftlichen Gang untersagt, da in diesem Falle Allgemeinflächen der Wohnungseigentumsgemeinschaft in Anspruch genommen wurden (7Ob/659/79).

Es kommt immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Die Judikatur ist hier sehr komplex und einzelfallbezogen! Lassen Sie sich daher vom Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten.