Immobilienrecht – Liegenschaften lastenfrei übergeben

In den meisten Kaufverträgen findet sich ein Passus zur lastenfreien Übergabe einer Liegenschaft. Doch was genau ist mit „lastenfrei“ gemeint und was müssen Sie im Hinblick darauf beachten? Hier ein kleiner Überblick!

Geht eine Liegenschaft „lastenfrei“ in das Eigentum eines Erwerbers/in, bedeutet dies, dass keinerlei Belastungen oder Beschränkungen das Grundstück oder die Immobilie betreffend im Grundbuch vermerkt sind.

Gemeint sind Hypotheken, Grundschulden, Ausübungsverbote, etc. Ist die Liegenschaft noch belastet, so können diese Einschränkungen – je nach ihrer Art – vor dem Immobilienverkauf gelöscht werden oder müssen vom neuen Eigentümer/in übernommen werden.

Neben Pfandrechten für Geldinstitute gibt es noch andere Belastungen von Liegenschaften, wie etwa Belastungs- und Veräußerungsverbote, Wohnungsgebrauchsrechte, Fruchtgenussrechte oder Dienstbarkeiten (z.B. Wege- oder Fahrrechte, Leitungsrechte,…).

Foto © dreamstime.com/Imageegami
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Um solche Belastungen aus dem Grundbuch entfernen zu können, ist in der Regel eine Kontaktaufnahme mit dem Berechtigten erforderlich. In weiterer Folge muss zur Löschung eine notariell beglaubigte Unterfertigung einer entsprechenden Zustimmungs- oder Löschungserklärung beigebracht werden.

In einigen Fällen kann die Last auch aufgrund des Ablebens des Berechtigten/Nutznießers mit entsprechenden Nachweisen gelöscht werden.

Bei uns ist das „Sorglos-Paket“ in unseren Leistungen inkludiert. Lehnen Sie sich zurück und lassen uns die Arbeit machen – gerne unterstützen wir Sie auch bei der Immobilientransaktion.

Belastungen im Grundbuch

Informieren Sie sich bevor Sie ein Grundstück oder ein Haus erwerben unbedingt über die bestehenden Grundstückslasten

Veräußerungsverbote zugunsten der Landesregierung sind Grundbedingung für die Gewährung von Förderungsmitteln – nur mit Zustimmung der Förderstelle kann die Liegenschaft verkauft werden. So soll in der Regel ein profitabler Verkauf verhindert werden.

Veräußerungsverbote zugunsten von Privatpersonen werden in der Regel dann eingetragen, wenn z.B. Eltern eine Liegenschaft noch zu Lebzeiten an die Kinder übergeben, sich selbst aber weiterhin ein Wohnungsrecht vorbehalten.

Bei Grunddienstbarkeiten besteht die Verpflichtung für den jeweiligen Eigentümer der dienenden Liegenschaft (z.B. Geh- und Fahrrechte, Leitungsrechte,…).

Reallasten wiederum sind dinglich wirkende Belastungen einer Liegenschaft mit der Haftung für wiederkehrende Leistungen des jeweiligen Grundeigentümers. Hierbei kann es sich um Geld, Naturalien oder um Arbeit handeln – Beispiel: Reallast der Erhaltung eines Gebäudes,…

Es kommt immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Die Judikatur ist hier sehr komplex und einzellfallbezogen! Lassen Sie sich daher vom Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten!