§ 483 ABGB: „Daher muss auch der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel von dem Berechtigten getragen werden. Wenn aber diese Sache auch von dem Verpflichteten benützt wird … so muss er verhältnismäßig zu dem Aufwand beitragen.“

Erläutert muss hier vorerst der Begriff Grunddienstbarkeit werden. Solche Servitute berechtigen zur vorteilhafteren bzw. bequemeren Benützung eines Grunstückes. Das bedeutet, dass jeder Besitzer des berechtigten Grundstücks diese Dienstbarkeit ausüben kann. Das belastete Grundstück wird hierbei als „dienendes Gut“, das berechtigte Grundstück wird als „herrschendes Gut“ bezeichnet.
Charakteristisch für die Dienstbarkeit ist die Tatsache, dass der Eigentümer der Sache nicht zu einem aktiven Tun, sondern nur zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichtet ist. Zudem besteht für den Nutznießer die Verpflichtung, die Dienstbarkeit möglichst schonend auzüben. Auf keinen Fall darf der Umfang dieser Servitut eigenmächtig erweitert werden.
Aus den Bestimmungen des § 483 ABGB lässt sich also klar ableiten, dass der oder die Wegeberechtigte(n) entweder alleine oder – im Falle einer Mitbenützung durch den belasteten Grundstückseigentümer – gemeinsam mit diesem die Instandhaltung des Weges sowie die Kosten der Neuerrichtung eines Weges tragen müssen.
Vertragliche Regelungen bezüglich einer Bezifferung dieser Kostentragungspflicht sind daher äußerst empfehlenswert und sollte dies bereits bei einer Einräumung mittels schriftlicher Vereinbarung fixiert werden.
Das sagt der OGH
§ 483 des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)
Rechtsprechung
Im Falle einer einseitigen Verlegung eines Servituts im Interesse des Belasteten hat dieser auch alle Kosten der Verlegung zu tragen. (OGH 1 Ob 273/07i)
Der Eigentümer der dienstbaren Sache ist, wenn er diese mitbenützt, verpflichtet, nicht nur zu deren Erhaltung, sondern auch zu deren Herstellung verhältnismäßig beizutragen. (OGH 7Ob 691/84)
Hat eine Person oder ein Grundbesitzer, der der Gebrauch der Sache zusteht, die Kosten zur Erhaltung ganz oder in einem höheren Maße, als es seiner Benützung entspricht, getragen, kann er gemäß §1042 ABGB Ersatz einfordern. (OGH 3Ob 553/86 bzw. 2 Ob 114/03h)
Zur Verhältnismäßigkeit äußerst sich der OGH nur sehr vage, indem er auf Beurteilungen im Einzelfall verweist. Entscheidungskriterien sind wieviele Personen den Weg nutzen, die Häufigkeit der Nutzung udgl. mehr. (OGH 6 Ob/70/05w)

