Die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden weiter verschärft. Gleichzeitig sorgt der Gesetzgeber für Verwirrung bei der Berechnung des Heizwärmebedarfs (HWB)
Für Häuslbauer werden in der Neufassung der Technischen Bauvorschriften (TBV) ab 1. Mai 2016 vom Gesetzgeber die „Daumenschrauben“ bei den energetischen Kennzahlen wieder enger gestellt.
Während die TBV 2016 fast alle Aspekte des Bauens tangierte, vom Brand- und Schallschutz, über die Barrierefreiheit und die Hygiene bis zum Wärmeschutz für Gebäude, zielt die „OIB Richtlinie 6: 2015“ in erster Linie auf die Energieeinsparung von Gebäuden ab.
Die wichtigsten Änderungen betreffen hier zwei Bereiche: Einerseits das System zum Nachweis der Anforderungen und andererseits die Bilanzierung der bekanntesten Energiekennzahl „Heizwärmebedarf“ (HWB).
Der Bauherr hat nunmehr die Möglichkeit, die energetischen Anforderungen über den Endenergiebedarf (EEB) oder den Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) nachzuweisen, von welchen jeweils der bekannte Faktor „Heizwärmebedarf“ (HWB) nur mehr einen Teil des gesamten Anforderungsprofils darstellt. Weiters gibt es Mindestanforderungen an den Anteil erneuerbarer Energien, welcher sich mittels der Berechnung des „Primärenergiebedarfes“ (PEB) darstellen lässt.
Ziel des Gesetzgebers war es, die technischen Fortschritte bei der Effizienz (z.B. Brennwerttechik) der fossilen Brennstoffe (Öl, Gas) und deren derzeit günstigen Anschaffungskosten nicht weiter zu belohnen, sondern die Nutzung ökologischer, nachhaltiger Energieformen zu fördern. Soweit so gut.
Alles anders beim HWB
Ein weniger gutes Zeugnis kann man dem Gesetzgeber bei der Neudefinition des Heizwärmebedarfes (HWB) attestieren. Dieser Wert war (neben dem sperrigen Faktor fGEE) bislang der „Vorzeigewert“, welcher verpflichtend in allen Inseraten und Printanzeigen – unter Strafandrohung bei Unterlassung – veröffentlicht werden musste, egal ob beim Verkauf oder der Vermietung einer Immobilie.
Man hätte also annehmen können und müssen, dass sich im Lauf der letzten Jahre eine gewisse Vertrautheit der Bevölkerung mit diesem Wert einstellt. Eine solche Vertrautheit scheint dem Gesetzgeber aber gar nicht zu behagen.
Anders kann man sich nämlich nicht erklären, warum der HWB in Zukunft ausschließlich die energetische Qualität der Gebäudehülle darstellt und die Haustechnik gar nicht mehr berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Energierückgewinnung aus einer kontrollierten Wohnraumlüftung („Komfortlüftung“) nicht mehr berücksichtigt werden darf, da diese hinkünftig zur Haustechnik zählt.

Das hat die irre Konsequenz, dass beispielsweise ein Passivhaus der bisherigen besten HWB-Kategorie „A++“ nur mehr mit „A“ darstellbar ist, da dies aus Sicht des „HWB neu“ der beste Wert ist. Inkonsequenterweise hört die Skala bei den anderen Werten Primärenergiebedarf (PEB), CO2 und fGEE nicht bei „A“ auf. Das untere Ende der Skala („G“) bleibt unverändert. Bildlich gesprochen bekommt ein Passiv- oder Niedrigstenergiehaus in einem Energieausweis aus dem Jahr 2015 mit „A++“ einen römischen Einser, zwei Jahre später mit „A“ nur mehr eine Eins-Minus. So eine Änderung kann zu einiger Verwirrung führen, wenn in einem Haus zwei ansonsten gleiche Wohnungen über unterschiedliche Werte vefügen, je nachdem zu welchem Stichtag der Energieausweis erstellt wurde. Es sei daher jedem Interessierten – ob Käufer oder Verkäufer – ans Herz gelegt, die vorgelegten Werte kritisch zu hinterfragen. Es ist niemals ein Fehler, sich bei einem Bestandsgebäude vom Verkäufer die Abrechnung über die tatsächlich angefallenen Heizkosten der letzten 3 Jahre zeigen zu lassen. Im übrigen würden wir uns vom Gesetzgeber aufrichtig wünschen, den Ruf nach Vereinfachungen und Deregulierungen nicht nur ein Lippenbekenntnis sein zu lassen, sondern wirklich umzusetzen. Niemand konnte und wollte uns die einfache Auskunft geben, bei welcher Mindestdämmstärke denn bei einem Einfamilienhaus auf jeden Fall die gesetzliche Mindestanforderung erfüllt ist. „So einfach sei das nicth“, auch nicht wenn man voraussetze, dass man bei allen übrigen Baustoffen die aktuellen Normen einhält (3fach Verglasung etc.). So einfach – so kompliziert.
Fazit
Unsere Ahnen waren noch in der Lage, ein umfangreiches Gesetzeswerk zu schaffen, an dem wir uns heute noch orientieren können (siehe ABGB aus dem Jahr 1811). Zweihundert Jahre später scheitern wir daran, banale Heizkosten für jedermann verständlich darzustellen.